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Übernachtungssteuer

 
Der Gemeinderat der Stadt Offenburg hat in seiner Sitzung am 20. April 2026 die Einführung einer Übernachtungssteuer ab dem 01. Juli 2026 beschlossen. 
 
Die Stadt Offenburg bietet vielfältige öffentliche Einrichtungen und investiert regelmäßig in deren Ausbau und Instandhaltung, um eine hohe Qualität und nachhaltige Stadtentwicklung zu sichern. Bislang tragen vor allem die Offenburger Bürgerinnen und Bürger sowie lokale Unternehmen die Kosten. Mit der Einführung einer Übernachtungssteuer werden künftig auch auswärtige Nutzer an der Finanzierung der städtischen Infrastruktur beteiligt und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt gestärkt.
 
Übernachtungsgäste in Offenburger Hotels und sonstigen Beherbergungsbetrieben müssen dann vor Ort pro Person und Übernachtung 3,50 Euro bzw. 2,00 Euro (Jugendherbergen sowie auf Camping- und Reisemobilplätzen) an die Stadt entrichten. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Steuer befreit. Die Übernachtungsteuer greift sowohl bei privaten als auch beruflich bedingten Aufenthalten. Die Übernachtungsteuer wird bei einer ununterbrochenen Belegungsdauer im selben Betrieb für maximal 21 Nächte erhoben.
 
Die Beherbergungsbetriebe ziehen die Übernachtungsteuer vom Gast ein und führen diese an die Stadt Offenburg ab.
 
Berechnung
Bemessungsgrundlage der Steuer ist die Anzahl der Übernachtungen je Beherbergungsgast.
 
Die Übernachtungssteuer beträgt pro Übernachtung und Beherbergungsgast 3,50 Euro und in Jugendherbergen sowie auf Camping- und Reisemobilplätzen 2,00 Euro pro Übernachtung und Beherbergungsgast 
Grundsätzlich ist jede entgeltliche Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb steuerpflichtig, soweit nicht eine Ausnahme vorliegt. Dabei ist unerheblich, ob die Beherbergungsmöglichkeit tatsächlich für eine Übernachtung genutzt wird.
 
Entstehung der Steuerpflicht
Die Steuer entsteht mit dem Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung.
 
Fälligkeit
Die Übernachtungsteuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zur Zahlung fällig.
 

FAQ

Hier gibt es Antworten auf häufige Fragen:
 

 

Die Stadt Offenburg stellt ihren Bürgerinnen und Bürgern wie auch den Gästen eine sehr gute Infrastruktur zur Verfügung. Für deren Instandhaltung wie auch Ausbau werden erhebliche Mittel aufgewendet. Ziel einer Übernachtungssteuer in Offenburg ist es, Übernachtende an diesen Kosten zu beteiligen.
 

Die Übernachtungssteuer wird im Haushalt der Stadt Offenburg vereinnahmt. Steuern sind Geldleistungen ohne eine direkte Gegenleistung. 
 

Gemäß § 9 Absatz 4 Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg (KAG-BW) können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. Die Vorschrift beruht auf Artikel 105 Absatz 2a des Grundgesetzes (GG).
 
Rechtsgrundlage zur Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Stadt Offenburg ist § 9 Absatz 4 KAG-BW in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung der Übernachtungssteuer der Stadt Offenburg vom 20. April 2026 mit Wirkung ab 1. Juli 2026.
 

Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Urteil vom 22.03.2022, dass die örtliche Übernachtungssteuer mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Hierunter fallen auch berufliche Übernachtungen.
 

Die Erhebung einer Übernachtungssteuer ist mit den Regelungen zum Datenschutz vereinbar. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat in zwei Entscheidungen klar festgestellt, dass keine Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen vorliegt. Die der Stadt Offenburg – Fachbereich Finanzen – übermittelten Daten unterliegen zudem den Regelungen zum Steuergeheimnis nach der Abgabenordnung.
 
 

 

Grundsätzlich ist jede entgeltliche Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb steuerpflichtig, soweit nicht eine Ausnahme vorliegt. Dabei ist unerheblich, ob die Beherbergungsmöglichkeit tatsächlich für eine Übernachtung genutzt wird. Dabei ist die Übernachtungssteuer eine örtliche Verbrauchs- und Aufwandssteuer nach § 9 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg.
 
Art der Übernachtung Übernachtungssteuerpflicht
Private Übernachtungen Ja
Berufliche Übernachtungen Ja
Übernachtungen von schwerbehinderten Personen Ja
Übernachtungen von Schüler*innen/Auszubildenden ab 18 Jahren Ja
Übernachtungen in Jugendherbergen, Camping- und Reisemobilplätzen Ja (ermäßigter Satz)
Übernachtungen in Ferienwohnungen, Airbnb, Privatzimmern Ja
Übernachtungen in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen sowie vergleichbare Einrichtungen, die dem Unterkommen von Personen in besonderen sozialen Situationen dienen Nein
Übernachtungen von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren Nein
Übernachtungen, die einen Wohnsitz im Sinne des Melderechts begründen Nein
Übernachtungen bei Verwandten/Bekannten (ohne Entgelt) Nein
Übernachtungen mit ununterbrochener Dauer über 21 Tage im selben Betrieb Nur für die ersten 21 Tage
Übernachtungen im Rahmen von sozialen Maßnahmen (z.B. Frauenhaus, Notunterkünfte) Nein (wenn vergleichbar mit sozialen Einrichtungen)
 
 

Die Übernachtungssteuer beträgt pro Übernachtung und Beherbergungsgast 3,50 Euro. In Jugendherbergen sowie auf Camping- und Reisemobilplätzen beträgt die Steuer pro Übernachtung und Beherbergungsgast 2,00 Euro.
 

Die Übernachtungssteuersatzung tritt zum 1. Juli 2026 in Kraft. Somit werden alle entgeltlichen privaten sowie beruflichen Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben ab dem 01. Juli 2026 besteuert. Bei einer ununterbrochenen Beherbergungsdauer in demselben Beherbergungsbetrieb wird die Übernachtungssteuer längstens für 21 Tage erhoben. Zudem sind von der Besteuerung Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ausgenommen. Auf Verlangen der Stadt Offenburg – Fachbereich Finanzen– sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
 
Beispiel: Aufenthalt vom 06. Juli bis 30. Juli 2026
Dies sind insgesamt 24 Übernachtungen.
Die Übernachtungssteuer gilt ab dem 01. Juli 2026. Somit ist der Aufenthalt vom 06. Juli bis 27. Juli 2026 steuerpflichtig mit 3,50 Euro pro Gast und Nacht. Vom 28. Juli bis zur Abreise am 30. Juli 2026 ist keine Übernachtungssteuer zu entrichten, da diese längstens für 21 Nächte erhoben wird.
 

Bei einer ununterbrochenen Beherbergungsdauer in einer Beherbergungseinrichtung werden nur die ersten 21 Tage besteuert. Ab dem 22. Tag fällt keine Steuer mehr an.
 

Nach § 2 Absatz 5 der Übernachtungssteuersatzung ist die Beherbergung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr von der Übernachtungssteuer befreit.
 
Beispiel: 
Ein Aufenthalt ist von 01. bis 10. Juli 2026 gebucht, das heißt grundsätzlich würden hier für neun Übernachtungen die Übernachtungssteuer je Beherbergungsgast anfallen. Der Beherbergungsgast hat das Geburtsdatum 08. Juli 2008, d.h. dieser Beherbergungsgast hat ab 08. Juli 2026 das 18. Lebensjahr vollendet und ist ab diesem Tag übernachtungssteuerpflichtig. Es fallen für diesen Beherbergungsgast dann im Zeitraum 01. bis 10. Juli 2026 insgesamt zwei übernachtungssteuerpflichtige Übernachtungen an.
 

Es genügt beispielsweise die Abfrage des Alters auf einem Check-in Formular o.ä. welches die Eltern bzw. Begleitpersonen ausfüllen und dadurch die Angaben bestätigen. Wichtig ist, dass auf Anfrage ein volljähriger Ansprechpartner (Eltern) genannt werden kann, welcher bestätigt, dass der steuerbefreite Gast beim Aufenthalt minderjährig war.
 

Nein. Der Steuerschuldner (Beherbergungsgast) zahlt pauschal 3,50 Euro bzw. 2,00 Euro pro Übernachtung an den Beherbergungsbetrieb. Der Beherbergungsbetrieb als (Steuerentrichtungspflichtiger) führt die Steuer an die Stadt Offenburg ab. Es ist keine Umsatzsteuer auf den Pauschalbetrag zu erheben.
 

Entscheidend sind Aufwendungen für die Möglichkeit der Übernachtung. Wird dem Gast nichts belastet, fällt auch keine Steuer an. Wird bei Storno ein Teilbetrag in Rechnung gestellt, fällt die Übernachtungssteuer an.
 

 

Jeder Betrieb, der eine kurzzeitige Übernachtungsmöglichkeiten gegen Entgelt zur Verfügung stellt, gilt als Beherbergungsbetrieb. Dies können zum Beispiel Zimmer in Hotels, Gasthöfen, Pensionen, Jugendherbergen, Motels, aber auch Privatzimmer, Ferienwohnungen, Camping-, Zelt- und Reisemobilplätze oder ähnliche Einrichtungen sein. Außerdem ist zu beachten, dass auch Privatvermieter einer kurzzeitigen Beherbergungsmöglichkeit gegen Entgelt der Übernachtungssteuer unterliegen. Dies gilt unabhängig von der Plattform über die geworben wird. So fällt die Übernachtungssteuer auch dann an, wenn ein Zimmer im privaten Haushalt über Airbnb oder vergleichbaren Plattformen vermietet wird.
Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Einrichtung gemeinnützigen Zwecken dient. Nicht als Beherbergung im Sinne der Übernachtungssteuersatzung der Stadt Offenburg gilt gem. § 2 Abs. 4 das Unterkommen in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen sowie vergleichbaren Einrichtungen, die dem Unterkommen von Personen in besonderen sozialen Situationen dienen.
 

Grundsätzlich gilt jeder möblierte Wohnraum, der zur kurzfristigen Vermietung angeboten wird, als Beherbergungseinrichtung im Sinne der Übernachtungssteuersatzung. Gleichfalls gilt möblierter Wohnraum, der gegebenenfalls für eine langfristige Vermietung vorgesehen ist, aber auch über Vermittlungsportale für die kurzfristige Vermietung angeboten wird, als Beherbergungseinrichtung im Sinne der Übernachtungssteuersatzung.
 

Sobald Sie ein Übernachtungsangebot inserieren – egal über welches Medium, ist die Eröffnung eines Beherbergungsbetriebs bei der Stadt Offenburg anzuzeigen. Die Anzeige muss vor dem ersten Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses sein. Die Anzeige erfolgt über einen amtlich vorgeschriebenen Vordruck. 
 

Nach der Anzeige eines Beherbergungsbetriebes erhält der Beherbergungsbetrieb vom – Fachbereich Finanzen–  ein individuelles Buchungszeichen. Dieses Buchungszeichen benötigen Sie zur Identifizierung bei sämtlichen Kontaktaufnahmen mit dem – Fachbereich Finanzen–.
Wer innerhalb des Stadtgebiets von Offenburg eines Beherbergungsbetriebs betreibt, ist verpflichtet, von den bei ihm beherbergten Personen die Übernachtungssteuer zum Entstehungszeitpunkt einzuziehen. Darüber hinaus muss die eingenommene Übernachtungssteuer der Stadt Offenburg – Fachbereich Finanzen
– angemeldet und entrichtet werden.
 

Folgende Pflichten hat der/die Betreiber*in eines Beherbergungsbetriebs zu erfüllen:
  • Eröffnung, Änderungen und Aufgabe (z.B. Eröffnung weiterer Standorte, Änderung Betreiber*in, Abmeldung Betrieb) des Beherbergungsbetriebs sind anzuzeigen.
  • Übernachtungssteuer ist vom Gast einzuziehen.
  • Übernachtungssteuer muss bei der Stadt Offenburg – Fachbereich Finanzen – angemeldet und entrichtet werden
  • Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten gemäß der Satzung müssen eingehalten werden.
Die hierfür notwendigen Anmeldeformulare sind vollständig auszufüllen.
 
 
 

Eine Erstattung von Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die diesem durch die Abgabe der für die Steuer relevanten Erklärungen entstehen, ist im Steuerrecht nicht vorgesehen.
 

Der Beherbergungsbetrieb kann in der Rechnung auf die weitergegebene Übernachtungssteuer mit Steuersatz und Betrag hinweisen, muss dies aber nicht. Es ist jedoch zu beachten, dass dem Gast stets der Endpreis für die Übernachtung anzugeben ist.
 

Die Übernachtungssteuer muss nicht gesondert ausgewiesen werden, sondern kann im Gesamtpreis enthalten sein. Sie kann aber auch gesondert ausgewiesen werden (z.B. „zzgl. 3,50 Euro Übernachtungssteuer pro Übernachtung und pro Gast“).
 

Kommen Sie Ihren Pflichten als Betreiber*in einer Beherbergungseinrichtung nicht nach, handeln Sie mindestens ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann zur Anzeige gebracht und mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Darüber hinaus kann eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Verkürzung vorliegen, die strafrechtlich relevant ist.
 

 

Der/Die Betreiber*in ist verpflichtet, für jedes Kalendervierteljahr der Stadt Offenburg – Fachbereich Finanzen– eine Steueranmeldung abzugeben. Stichtag zur Abgabe ist der fünfzehnte Tag nach Ablauf des Quartals, folglich der 15. April für das erste Quartal des Jahres, der 15. Juli für das zweite Quartal des Jahres, der 15. Oktober, für das dritte Quartal des Jahres und der 15. Januar (Folgejahr) für das letzte Quartal des Jahres. Falls ein/e Betreiber*in mehrere Beherbergungsbetriebe in Offenburg unterhält, ist für jeden Beherbergungsbetrieb eine gesonderte Anmeldung einzureichen. 
 
Hat der Beherbergungsbetrieb regelmäßig Zahlungsverpflichtungen aus der Übernachtungssteuer von unter 350,00 € im Kalendervierteljahr, so kann auf Antrag eine halbjährliche Abgabe der Steueranmeldungen gewährt werden.
 

Die Steueranmeldung erfolgt auf einem amtlich vorgeschriebenen und zur Verfügung gestellten Vordruck. Auf diesem ist die Anzahl aller steuerpflichtigen sowie steuerfreien Übernachtungen einzutragen. 
 

Steueranmeldungen sind der Stadt Offenburg – Fachbereich Finanzen – in Papierform mit Unterschrift oder digital per Mail mit beigefügter Steuererklärung als PDF-Datei, auf der die handschriftliche Unterschrift zu erkennen ist, einzureichen.
 

Die Beherbergungsbetriebe sind grundsätzlich dazu verpflichtet, für jedes Quartal eine Steueranmeldung abzugeben. Erfolgt in einem Quartal keine Beherbergung, so ist trotzdem eine „Null-Meldung“ einzureichen.
 

Zur Prüfung der in der Steueranmeldung gemachten Angaben sind sämtliche für die Steuer relevanten Nachweise (z. B. Rechnungen, Quittungsbelege, Auszüge des Buchungsverfahrens) der Beherbergungsleistungen im Original aufzubewahren.
Der/die Betreiber*in ist verpflichtet, diese Nachweise für einen Zeitraum von vier Kalenderjahren, beginnend mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung, aufzubewahren und nur auf Anforderung zur Prüfung vorzulegen.
 

Eine Abbuchungsermächtigung kann nur über ein SEPA-Basislastschrift-Mandat erteilt werden. Dieses muss schriftlich mittels Formular und Unterschrift vorgelegt werden und kann nicht in Form einer E-Mail entgegengenommen werden. 
 
 
 

Nach der Übernachtungssteuersatzung der Stadt Offenburg ist der Übernachtungsgast der Steuerpflichtige. Daher besteht für ihn eine Steuerpflicht. Die Übernachtungssteuer, welche durch den Beherbergungsbetrieb als Steuerentrichtungsgehilfe an die Stadt zu bezahlen ist, ist Teil des Übernachtungspreises. Es unterliegt damit der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit des Betreibers, wie er sein vertragliches Verhältnis zum Beherbergungsgast ausgestaltet. Wenn ein Gast einen Teil seiner Übernachtungskosten nicht begleicht, stehen dem Beherbergungsbetrieb die auch sonst üblichen Möglichkeiten zur Rechtsverfolgung zur Verfügung.